S A T Z U N G
Stiftung „Niedersächsische Wohnungslosenhilfe"

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Niedersächsische Wohnungslosenhilfe". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche i.S. von § 20 Nds. StiftG und hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Studien, Dokumentation, sozialer Experimente und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Wohnungslosigkeit und Armutsproblematik.

2. Sie verfolgt unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke i.S. des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Aus Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung DM 300.000,00.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestanderhaltung zu beachten ist. Zustiftungen sind möglich. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

3. Die Mittel der Stiftung können ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7a der Abgabenordnung) gebildet werden. Der Stiftungsvorstand beschließt jährlich, ob die in die freie Rücklage eingestellten Beträge zum Stiftungsvermögen genommen oder für den Zweck der Stiftung verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvorstand

1. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Personen, davon werden

  • drei Personen, von denen mindestens eine Person besondere Kenntnisse und Erfahrung im Hinblick auf obdachlose Frauen und Mädchen hat,  vom Vorstand des Ev. Fachverbandes Wohnung und Existenzsicherung e.V. und
  • eine Person vom Vorstand der Diakonie in Niedersachsen e.V. oder einer entsprechenden Nachfolgeorganisation bestellt.
  • Von diesen Mitgliedern können bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder berufen werden.

Der Vorstand des Ev. Fachverbandes Wohnung und Existenzsicherung e.V.  und der Vorstand des Diakonie in Niedersachsen e.V. oder der entsprechenden Nachfolgeorganisation sollen für den Vorstand der Stiftung Niedersächsische Wohnungslosenhilfe und Thea-Messing-Stiftung für obdachlose Frauen und Mädchen die selben Personen benennen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl bzw. erneute Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeiten bleiben die Mitglieder bis zur Neubesetzung im Amt.

2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von jeweils vier Jahren eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, eine/einen stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sowie bei Bedarf ein geschäftsführendes Mitglied und legt deren Kompetenzen fest.

3. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet außer durch Zeitablauf

  1. durch an die /den Vorsitzende(n) zu richtende Rücktrittserklärung
  2. durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit, wenn sich das Mitglied
    1. strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat
    2. gegen Ziele oder Interessen der Stiftung verstößt oder sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht, insbesondere bewusst Satzungsbestimmungen zuwider handelt
    3. zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht fähig ist
    4. mit dem 75. Lebensjahr.

4. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich einer Mitgliedskirche der EKD und im Übrigen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören.

5. Die Tätigkeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

6. Die / der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die / der stellvertretende Vorsitzende, bzw. im beiderseitigen Verhinderungsfall das geschäftsführende Vorstandsmitglied, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ein. Die schriftliche Einladung muß den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.

7. Die / der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die / der stellvertretende Vorsitzende, bzw. das geschäftsführende Vorstandsmitglied, leitet die Sitzungen des Stiftungsvorstandes. Soweit nicht anders bestimmt, ist der Stiftungsvorstand beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben.

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die / den Vorsitzenden oder durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes.

2. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  2. die Beschlußfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel

die Aufstellung der Jahresrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.

§ 6 Satzungsänderung / Auflösung

1. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an geänderte Verhältnisse notwendig oder sinnvoll erscheint. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

2. Alle Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder sowie der Genehmigung der jeweils zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Ev. Fachverband Wohnung und Existenzsicherung e.V. zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese sollen dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 7 Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Nds. Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnis. Staatliche Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Hannover.

Hannover, 28. November 2013